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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 2020
Rizzato Spa Consulting hat sich zur Aufgabe gemacht, mit den Rizzato Spa Consulting Workshops und Webinaren für die berufliche Fortbildung ein qualifizierter Partner zu sein und bietet deshalb entsprechende Veranstaltungen an (im Folgenden: „Schulungsveranstaltung"). Für die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen dieser Art gelten die nachfolgenden Bedingungen.
§ 1 Vertragsabschluss und Zulassungskriterien
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer Rizzato Spa Consulting (im Folgenden: „Veranstalter") verbindlich den Abschluss eines Schulungsvertrages an. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Mit der schriftlichen Anmeldung muss auch der Lebenslauf des Teilnehmers inklusive sämtlicher relevanter Nachweise eingereicht werden.
Folgende relevante Nachweise werden komplett benötigt:
1. Vor- und Familienname, Wohnadresse, Telefon, eventuell Handy, Fax, E-Mail
2. Momentaner Arbeitgeber, Beruf, Aufgabengebiet
Eine Anmeldung ist erst mit Gegenbestätigung des Veranstalters rechtswirksam. Der Veranstalter behält sich vor, die Eignung des Bewerbers für die Schulungen/Webinare zu beurteilen und ggf. zu bestätigen oder abzulehnen. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch den Veranstalter zustande.
Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Anmeldebestätigung. Der Veranstalter kann das Angebot des Teilnehmers auf Abschluss eines Schulungsvertrages innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung annehmen.
Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsumfang
Inhalt und Umfang der jeweiligen Schulungs-/Webinarveranstaltung, sowie die mit der Durchführung der Veranstaltung verbundenen Nebenleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Schulungsprogramm).
Nebenabreden, die den Umfang der sich aus der Leistungsbeschreibung (Schulungsprogramm) des Veranstalter ergebenden vertraglichen Leistungen verändern oder ergänzen, bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Teilnehmer nimmt seine Zimmerreservierung in einem von ihm ausgewählten Hotel selbst vor. Die Unterbringungskosten hat der Teilnehmer selbst zu tragen, ebenso wie Verpflegungs- und Anreisekosten. Mittagessen und Tagungsgetränke sind in der Veranstaltungsgebühr enthalten.
§ 3 Leistungs- und Preisänderungen
Der Veranstalter kann die in der Leistungsbeschreibung (Schulungsprogramm) angegebene Schulungsperson (Trainer) bei einer nicht vorhersehbaren Verhinderung bzw. einem überraschendem Ausfall durch eine andere Schulungsperson mit gleicher Qualifikation bzw. Erfahrung ersetzen.
§ 4 Teilnehmerunterlagen
Schriftliches Schulungsmaterial zu den einzelnen Veranstaltungen, insbesondere Teilnehmerunterlagen und Skripte sind grundsätzlich Bestandteil der vertraglichen Leistung des Veranstalters.
Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Schulungsprogramm). Der Teilnehmer erhält die Unterlagen zu Beginn bzw. im Verlauf der jeweiligen Schulungsveranstaltung.
§ 5 Urheberrechte
An sämtlichen ausgehändigten Schulungsunterlagen behält sich der Veranstalter die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Schulungsunterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
Die Teilnehmer erklären sich mit der Nutzung von im Rahmen der Schulungsveranstaltung gemachten Bildern zur Eigenwerbung durch den Veranstalter einverstanden.
§ 6 Bezahlung
Der Teilnehmer verpflichtet sich, falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, nach Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Workshoppreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Teilnehmer in Zahlungsverzug.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzugszins beträgt bei Verbrauchern 5% über dem gesetzlichen Basiszinssatz, bei Verträgen mit Unternehmern 8% über dem gesetzlichen Basiszinssatz.
§ 7 Kündigung des Teilnehmers, Stellung einer Ersatzperson
Der Teilnehmer kann den Schulungsvertrag jederzeit kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem Veranstalter.
Kündigt der Teilnehmer den Schulungsvertrag, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Schulungsleistung zu berücksichtigen.
Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Kündigungszeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschalieren:
Kündigt der Teilnehmer eine Veranstaltung (a) weniger als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn, (b) 14 Tage, und (c) 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn und (d) länger als 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat er im Fall (a) den 90% des Veranstaltungspreises zu bezahlen. Im Fall (b) fallen 75% und im Fall (c) 50 % des Veranstaltungspreises an. Im Fall (d) fallen keine Kosten an. Nimmt der Teilnehmer an der vereinbarten Schulungsveranstaltung nicht teil, bleibt seine Verpflichtung, den vereinbarten Workshoppreis zu bezahlen, unberührt. Soweit durch die Nichtteilnahme bei dem Veranstalter Aufwendungen erspart werden, wird deren Wert hierauf angerechnet. Gleiches gilt, wenn infolge der Nichtteilnahme die Schulungsleistung anderweitig verwertet werden kann oder eine anderweitige Verwertung böswillig unterbleibt.
Die Aufwendungsentschädigung ist niedriger anzusetzen, wenn der Teilnehmer nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als der pauschalierte Schaden eingetreten ist. Webinare sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn kostenfrei stornierbar.
§ 8 Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann eine Schulungsveranstaltung/ein Webinar aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn die in der Leistungsbeschreibung (Veranstaltungsprogramm) aufgeführte Schulungsperson (Trainer) plötzlich erkrankt oder aus einem anderen wichtigen Grund die Schulungsveranstaltung nicht durchführen kann und trotz erheblicher Anstrengungen des Veranstalters keine Ersatzperson mit gleicher Qualifikation gestellt werden kann.
Wird die Mindestteilnehmerzahl für eine Schulungsveranstaltung nicht erreicht, kann der Veranstalter diese Schulungsveranstaltung mit einer Frist von einer Woche zum Veranstaltungsbeginn kündigen. Er wird die Teilnehmer unverzüglich unterrichten, sobald absehbar ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Wird die Schulungsveranstaltung vom Veranstalter nach § 8 gekündigt, erhält der Teilnehmer den bereits gezahlten Veranstaltungspreis zurück.
§ 9 Beiderseitige Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Schulungsveranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wegen Nichtteilnahme in Folge eines Krankheitsfalls, muss ein ärztliches Attest über die gesamte Laufzeit der Schulungsveranstaltung vorgelegt werden. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 10 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Schulungsvorbereitung, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Schulungspersonen (Trainer), die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und für die ordnungsgemäße Erbringung der Schulungsleistungen.
§ 11 Teilnahmebescheinigung
Der Teilnehmer erhält nach Beendigung einer Schulungsveranstaltung eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters. Eine Teilnahmebescheinigung wird nur ausgestellt, wenn der Teilnehmer 100% der Schulungsveranstaltung absolviert hat. Bei vorzeitiger Abreise, bzw. späterer Anreise, ist es nicht möglich die Teilnahmebescheinigung zu erlangen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist bei Verträgen mit Unternehmern Erfüllungsort der Geschäftssitz des Veranstalters. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist das für den Geschäftssitz des Veranstalters zuständige Gericht.